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Apples Datenschutzklauseln

Apples Datenschutzklauseln „Der Kunde ist nicht unser Produkt“

Apples Datenschutzklauseln aus dem Jahr 2011 räumten Apple Sales International weitreichende Rechte ein, die mit der aktuellen DSGVO aus 2018 keineswegs mehr vereinbar sind. Apple sammelte in seinem Apple Store personenbezogene Daten, die von Werbung bis zu Erfassung präziser Standortdaten reichten und auch an dritte Unternehmen weitergegeben werden könnten. User wurden dabei zu keiner Zeit nach Ihrer Einwilligung gefragt. Hierzu gibt es nun ein Urteil des Kammergerichts Berlin, in dem festgelegt wurde, dass auch eine ältere Datenschutzrichtlinie an die neuen Maßstäbe angepasst werden muss.

Die Maßstäbe der DSGVO entscheiden auch bei älteren Klauseln

Acht von Apples Datenschutzklauseln von 2011 wurden dabei durch Verbraucherschützer mit rechtlichen Problemen belastet, sieben davon wurden durch das Gericht als rechtswidrig erklärt. Als Maßstab wurde die DSGVO aus dem Jahr 2018 hergenommen und festgelegt, dass auch ältere Klauseln die Anforderungen der neuen DSVGO erfüllen müssen. Dies wurde bei Apples Datenschutzklauseln leider versäumt. So hätte das Unternehmen in erster Linie im Zuge der Annahme von Apples Datenschutzklauseln eine Einwilligung der User zur weiteren Datenverarbeitung einholen müssen. Stattdessen wurde den Nutzern vorgegaukelt, auch ohne eine solche sei Apple zur Verarbeitung personenbezogener Daten berechtigt.

Nur eine einzige der angeprangerten Klauseln wurde für gut befunden. Diese steht mit Fällen der Erhebung von Kontaktdaten Dritter in Verbindung. Wenn ein Nutzer im Applestore jemand anderen beschenkt, kann (und muss) er durchaus dessen Kontaktdaten im Shop eintragen. Die Datenschutzklauseln wurden in diesen Fällen für korrekt befunden, da der Konzern anderenfalls seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgehen könnte.

Apples Datenschutzklauseln: Warum in der Geschichte stochern?

Nun mag es durchaus seltsam anmuten, dass ein Gericht ein Gesetz aus dem Jahre 2018 auf einen Sachverhalt von 2011 anwendet. Doch eine Tatsache führt rasch zu Verständnis: es soll schlicht und einfach vermieden werden, dass Apples Datenschutzklauseln aus 2011 in Zukunft wieder zur Anwendung kommen. Da das Kammergericht hier aufgrund der aus 2011 vorgebrachten Fälle Wiederholungsgefahr vermutet, konnte die Klage auch den gewünschten Erfolg bringen. Die Weigerung, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, bestärkte das Gericht zudem in dieser Vision. Auch wenn Apples Datenschutzklauseln anno dazumal nicht rechtswidrig waren, so würden sie ganz klar gegen heutiges Recht verstoßen und müssen daher von einer weiteren Verwendung abgehalten werden.

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