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Unerlaubte E-Mail-Werbung

Unerlaubte E-Mail-Werbung und das Teilen auf Facebook

Eine Anekdote, die dem amerikanischen Unternehmer und Gründer Henry Ford zugesprochen wird, besagt: „Werbung muss sein! Warum? Hühner legen Eier, Gänse auch. Aber Hühner gackern und Gänse nicht. Und – kauft jemand Gänseeier?“ Einfach gesprochen: Werbung dient dazu, in potentiellen Kunden den Wunsch zu wecken, ein Produkt oder eine Dienstleistung zu erstehen. Unerlaubte E-Mail-Werbung? Dies ist nicht zwangsläufig falsch, zeugt einerseits von gelebten Unternehmergeist, kann trotz alldem bei falscher Herangehensweise zu Problemen führen.

Unerlaubte E-Mail-Werbung und die DSGVO

Werbung ist nicht gleich Werbung. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) lässt wenig Spielraum im freien Ermessen, wann Werbemails einem Kunden oder Personenkreis übermittelt werden dürfen. Unerlaubte E-Mail-Werbung wird in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch dann tatbestandsrelevant gewertet, wenn reine Befragungen zur Kundenzufriedenheit oder Feedbackanfragen durchgeführt werden (Urteil vom 10.07.2018, Az. VI ZR 225/17). Somit sind digitale Kontaktaufnahmen des Verkäufers, die nicht unmittelbar auf einen weiteren Geschäftsabschluss abgerichtet sind, sondern der Imagepflege und Image-Außenwirkung dienen, trotz alldem unerlaubte E-Mail-Werbung.

Von „Unerlaubte E-Mail-Werbung“ wird gesprochen, wenn die E-Mail dem Wesen nach – obgleich als gesamte E-Mail, Teile davon oder ausschließlich nur die Signaturzeile – einer Werbemail entspricht und mit zusätzlichen Informationen beziehungsweise dem Charakter das Ziel verfolgt, weitere Geschäftsabschlüsse zu erwirken oder nur den Kunden an das eigenen Unternehmen zu binden.

Sind Links auf das eigene Facebook-Account Werbung?

Dienstleistungen und Produkte können mittels Werbeaufrufen auf sozialen Netzwerken einen extrem weitschichtigen Personenkreis erreichen, was der Unternehmer oder Verkäufer im Sinne der Eigenvermarktung wünscht. Trotz alldem gelten online dieselben Gegebenheiten wie offline. Das Oberlandesgericht Celle entschied, dass bei Facebook Werbung trotz alldem sämtliche Informationspflichten eines redlichen Kaufmannes gegenüber den Kunden gewahrt werden müssen (OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 08.05.2018, 13 U 12/18). Dies bedeutet, dass Unternehmer die Onlinewerbung schalten, keinen uneigennützigen oder selbstlosen Zweck verfolgen, vielmehr eine Art Kundenakquise verfolgen, die analog zu E-Mails unerlaubte E-Mail-Werbung darstellt.

Kurzum: Damit unerlaubte E-Mail-Werbung keine Probleme nach sich zieht, sorgen Sie einfach für dafür, dass Kunden (nach DSGVO: der Betroffene) eindeutig der Zustellung von Werbemail zustimmt.

Was offline gilt, wird auch online gelebt.

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